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BGH, 02.02.1983 - 2 StR 682/82 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Annahme einer versuchten Hehlerei bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StGB § 259
Papierfundstellen
- NStZ 1983, 264
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- RG, 25.03.1930 - IV 13/30
1. Beginn der Ausführung beim versuchten Betrug. 2. Versuch des Verbrechens nach …
Auszug aus BGH, 02.02.1983 - 2 StR 682/82
Soweit dies tatsächlich nicht der Fall war, hat sich der Angeklagte in der irrigen Annahme einer strafbaren Vortat eines am untauglichen Objekt begangenen Versuchs der Hehlerei schuldig gemacht (RGSt 64, 130, 131 f; OLG Freiburg HESt 1, 10 f; OLG Oldenburg NJW 1953, 1404 [OLG Oldenburg 05.05.1953 - Ss 61/53];… Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 259 Rdn. 24;… Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 259 Rdn. 51;… Ruß in LK StGB 10. Aufl. § 259 Rdn. 40).
- BGH, 07.03.1995 - 1 StR 523/94
Autoschieber - § 259, § 263 StGB, in dubio pro reo, Versuch
Wenn aber der Angeklagte für möglich hielt und billigte, daß das Fahrzeug gestohlen sei, läge - selbst wenn es möglicherweise doch nicht gestohlen war - jedenfalls ein untauglicher Versuch vor (BGH NStZ 1983, 264; 1992, 84 jew.m.w.Nachw.). - BGH, 23.11.1999 - 4 StR 491/99
Hehlerei; Darlegungsvoraussetzungen des Bedingten Vorsatzes (dolus eventualis); …
Daß die Angeklagten insoweit zumindest bedingt vorsätzlich (vgl. BGH NStZ 1983, 264) handelten, hat das Landgericht nicht dargetan:. - BGH, 24.09.1991 - 5 StR 366/91
Anforderungen an die Kenntnis des Hehlers von den Vorgehensweisen während der …
Fehlt es entgegen der Vorstellung des Täters an den tatsächlichen Voraussetzungen einer geeigneten Vortat, so liegt ein untauglicher Versuch der Hehlerei vor (vgl. RGSt 64, 130, 131 f; BGH NStZ 1983, 264 m.w.N.;… Ruß a.a.O.). - BGH, 08.06.1993 - 5 StR 151/93
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versuchs der Hehlerei - Voraussetzungen …
Wer eine Sache ankauft, dabei für möglich hält, daß der Verkäufer sie gestohlen oder durch eine Vermögensstraftat erlangt hat, und dies billigend in Kauf nimmt, macht sich, wenn die Sache nicht nachweisbar aus einer Vermögensstraftat herrührt, wegen eines Versuchs der Hehlerei (§ 259 Abs. 3 StGB), gegebenenfalls wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei (§ 260 Abs. 2 StGB), strafbar (BGH NStZ 1983, 264; 1992, 84; jeweils m.w.N.;… vgl. auch BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 3).